Was Sie über den Service Scheck oder « Chèque Emploi Service » wissen sollten
In Frankreich gibt es sein sehr praktisches und einfaches Prozedere um Personal für Serviceleistungen wie Putzen, Gartenarbeiten, Kinder oder Seniorenbetreuung, über den „chèque emploi service“ also Service Scheck einzustellen, was zusätzlich steuerliche Vorteile hat da 50% der Kosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können. Um arbeitsrechtliche Fallstricke zu umgehen, sollte aber folgendes beachtet werden:
Eröffnung bei Einstellung, eines Arbeitgeberkontos „CESU“ über die Website www.cesu.urssaf.fr, Rubrik „créer mon compte“. Damit wird die Einstellung von Personal den Behörden gemeldet und darüber erfolgt dann monatlich die Deklaration des bezahlten Gehaltes für die automatische Berechnung der Sozialabgaben. Die Abbuchung erfolgt auf dem dort angegebenen Bankkonto. Die Deklaration führt zur automatischen Erstellung einer Gehaltsabrechnung die an den Arbeitnehmer versandt wird.
Das Gehalt muss mindestens dem französischen SMIC (also 11,65 € brutto pro Stunde, also circa 9,23 € netto) entsprechen, zuzüglich 10% pauschal für bezahlten Urlaub.
Erst ab 8 Wochenstunden ist es notwendig formell einen Arbeitsvertrag zu erstellen, aber auch für geringere Arbeitszeiten vermeidet dies zukünftige Streitigkeiten.
Bezahlter Urlaub ist im Gehalt enthalten, natürlich hat das Personal Anspruch auf Urlaub wie jeder andere Angestellt auch, wird aber während diesem nicht weiter bezahlt. Es ist somit ratsam, jede Abwesenheit für Urlaub oder auch andere Gründe mit dem Angestellten abzustimmen und schriftlich festzuhalten, dass beide Parteien einverstanden sind. Denn sonst kann zukünftig eine Gehaltsnachforderung auf Sie zukommen.
Bei Kündigung des Arbeitsvertrages ist besondere Vorsicht geboten. Trotz des sehr vereinfachten Systems was Einstellung und Abrechnung der Sozialabgaben angeht, kommen hier formelle Pflichten auf den Arbeitgeber zu. Eine Kündigung sowohl durch den Arbeitnehmer als den Arbeitgeber muss schriftlich am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und immer motiviert sein. Es muss eine Kündigungsfrist welche je nach Betriebszugehörigkeit 2 Wochen oder bis zu 2 Monate beträgt, eingehalten werden und bevor die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden darf muss eine Vorladung zu einem Gesprächstermin erfolgen.
Bei Ableben des Arbeitsgebers, beendet dies zwar automatisch den Arbeitsvertrag, dennoch ist es notwendig, dass die Erben formell ein Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitnehmer richten um ihn entsprechend zu informieren. Es läuft ab dem Datum des Todes eine Kündigungsfrist an welche wie auch das letzte Gehalt aus dem Nachlass bezahlt werden muss. Sofern diese Formalität nicht erledigt wird, läuft der Vertrag zu Lasten des Nachlasses weiter was sehr teuer werden kann.
Es muss dem Arbeitnehmer bei Kündigung eine Arbeitsbescheinigung und Abrechnung sowie ein Bestätigung für das Arbeitsamt („attestation pôle emploi“) ausgehändigt werden, dieses Dokumente lässt sich leider nicht automatisch über die Website www.cesu.urssaf.fr erstellen, sondern muss über die Website des Arbeitsamtes www.pole-emploi.fr beschafft werden, sofern dies nicht erfolgt können Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.