Wasserleck an der privaten Kanalisation nach dem Zähler
Was Sie über den Verbraucherschutz durch das Gesetz "WARSMANN" wissen sollten
Bei einem ungewöhnlichen Wasserverbrauch hat das Wasserversorgungsunternehmen gemäß dem Gesetz “WARSMANN”, welches am 01. Juli 2013 in Kraft getreten ist, die Verpflichtung, die Kunden schriftlich entsprechend zu informieren.
Diese Information erfolgt jedoch einzig mit einem kleinen Vermerk auf Ihrer Rechnung, welche Sie per Post oder aber oft auch nur per Email erhalten. Ab Erhalt einer solchen Rechnung, welche aufzeigt, dass ein ungewöhnlicher Wasserverbrauch festgestellt wurde und auf das Gesetz “WARSMANN” verweist, verfügen Sie über eine Frist von nur einem Monat, um das Leck an der privaten Kanalisation zu reparieren und dem Wasseranbieter eine entsprechende Bestätigung eines Klempners vorzulegen, dass die Reparatur durchgeführt wurde.
Nur wenn dies fristgemäß erfolgt, besteht Anspruch auf eine Beschränkung der Rechnung auf das Doppelte des normalen Verbrauches, trotz des Lecks nach dem Zähler welches eigentlich unter die Verantwortung des Kunden fällt.
Der “normale Verbrauch” ermittelt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Jahre.
Während dieser Einmonatsfrist, welche sich aus dem Gesetz “WARSMANN” ergibt, kann ebenfalls verlangt werden, dass der Zähler durch den Wasseranbieter überprüft wird. In diesem Fall wird die Zahlung für alles, was das Doppelte des durchschnittlichen Verbrauches überschreitet, erst nach der entsprechenden Kontrolle durch den Wasseranbieter fällig.
Die Rechnungsbeschränkung gilt nicht für den Wasserverlust durch Lecks von Haushaltsgeräten und sofern es sich nicht um reinen Wohnraum und private Kanalisationen handelt.
Da so ein Leck sehr teuer werden kann, sollte auch wenn die Rechnung automatisch abgebucht wird (was oft bei Ferienhäusern der Fall ist) nicht versäumt werden, diese zeitnah nach Erhalt zu prüfen.
Sofern dort durch den Wasseranbieter ein ungewöhnlicher Wasserverbrauch erwähnt wird, besteht kurzfristig Handlungsbedarf. Sobald das Leck behoben ist, muss dem Wasseranbieter am besten per Einschrieben mit Rückschein vor Ablauf der Einmonatsfrist die Bestätigung des Klempners über die Behebung des Lecks adressiert werden, mit der Aufforderung die Rechnung entsprechend Artikel L. 2224-12-4, III bis und R. 2224-20-1 des CODE GENERAL DES COLLECTIVITES TERRITORIALES, zu begrenzen.
Wenn die einmonatige Frist bereits abgelaufen sein sollte, kann leider nur noch der oft horrende Betrag der Wasserrechnung bezahlt werden sonst wird das Wasser abgestellt!