Neues Gesetz im Wohnungsrecht
Seit dem 25.11.2018 ist ein neues Gesetz “LOI ELAN” in Kraft getreten, welches verschiedene interessante Neuerungen im Wohnungsrecht mit sich bringt.
Ein neuer Mietvertrag “Mobilität”, auf Französisch “bail mobilité”, ermöglicht es nunmehr einen Mietvertrag von 1 bis 10 Monaten maximal für eine möblierte Wohnung abzuschließen, auch wenn es sich um den Hauptwohnsitz des Mieters handelt. Bedingung hierfür ist nur, dass es sich um einen Studenten, Auszubildenden, Praktikanten oder um einen zeitlich beschränkten Aufenthalt des Mieters handelt, was belegbar sein muss. Ein solcher Vertrag kann nicht mit dem gleichen Mieter verlängert werden und eine automatische Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen. Nur der Mieter kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und ohne Begründung kündigen. Bei diesem neuen Mietvertrag darf keine Sicherheitshinterlegung für die Mietzahlung verlangt werden, die Nebenkosten werden pauschal abgerechnet, eine gemeinsame Haftung zwischen Mietern bei Wohngemeinschaften ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies ermöglicht Flexibilität wo vorher nur der saisonale Mietvertrag (für maximal 3 Monate) oder der möblierte Mietvertrag (für mindestens 12 Monate) existierte.
Das neue Gesetz sieht mehr Kontrollen und eine Geldstrafe von bis zu 5.000 € vor bei möblierter touristischer Vermietung ohne entsprechende Anmeldung bei der Gemeinde. Das Gesetz verpflichtet die klassischen Anbieter über Internet, die möblierte touristische Vermietung des Hauptwohnsitzes für mehr als 120 Tage, zu blockieren.
Für Miteigentumsgemeinschaften wird das Gesetz aus dem Jahr 1965 in vieler Hinsicht modernisiert, es wird z.B. die Möglichkeit einer brieflichen oder elektronischen Stimmabgabe bei der Jahresversammlung geschaffen. Die Ausnahme einer Verjährungsfrist von 10 Jahren wird abgeschafft und diese auf 5 Jahre verkürzt, was zu besserer Rechtssicherheit beträgt. Die Hausverwaltungen werden verpflichtet alle relevanten Dokumente den Miteigentümern online zur Verfügung zu stellen.
Das neue Gesetz sieht eine Energiediagnostik vor, welche ab 01.01.2021 gegenüber dem Vermieter durchsetzbar sein wird. Es wird somit den Vermietern noch eine letzte Frist zugestanden, um die notwendigen Renovierungen der Mietwohnungen betreffend energiesparende Maßnahmen durchzuführen.
Bei Verkauf von bebaubaren Grundstücken sieht das neue Gesetz ein geologisches Gutachten zu Lasten des Verkäufers vor, um Überraschungen zu vermeiden.
Um den Wohnungsbau zu erleichtern, werden die Verfahrensfristen von maximal 24 auf 10 Monate bei Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte gesenkt. Es werden weiter gesetzlich zusätzliche Strafen für den missbräuchlichen Widerspruch gegen eine Baugenehmigung geschaffen. Ab 2022 soll es möglich werden eine Baugenehmigung online zu beantragen.
Bei Kauf einer Wohnung auf Plan, kann der Käufer sich zukünftig gewisse Fertigstellungsarbeiten vorbehalten, um Ersparnisse zu machen.
Es werden neue steuerliche Vorteile geschaffen für Mietinvestitionen im Altbau, der abschreibbare Defizit wird z.B. von 10.700 auf 15.300 € erhöht.