Seit einer Verordnung vom 9 März 2017, welche am 12. März in Kraft trat, sind in Frankreich wohnhafte Seeleute, die auf Yachten mit ausländischer Flagge beschäftig sind, bei der französischen Sozialversicherung der Seeleute „ENIM“ (ETABLISSEMENT NATIONAL DES INVALIDES DE LA MARINE) anzumelden und zu versichern.
Bisher galt, dass Seeleute, die dem Recht eines ausländischen Flaggenstaats unterlagen, deshalb auch nicht in Frankreich sozialversichert werden mussten – selbst wenn die französischen Arbeitsgerichte schon seit langem bei fehlender Sozialversicherung zugunsten der Seeleute hohen Schadensersatz aussprachen. Außerdem war es bisher gar nicht möglich solche in Frankreich ansässigen Seeleute bei der „ENIM“ zu versichern, da diese ausschliesslich für die Sozialversicherung der Seeleute von Schiffen mit französischer Flagge zuständig war.
Im Zuge des Seearbeitsübereinkommens der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2006, welches in Frankreich am 23. Februar 2014 ratifiziert wurde, wird nunmehr mit der Verordnung vom 9.März 2017 der klassischen Vorgehensweise, dass ausschliesslich der Flaggenstaat für die Vorsorge der Seeleute zuständig ist, ein Ende gesetzt. Die Zuständigkeit für die Sozialversicherung hängt nunmehr von dem reellen Wohnsitz der Seeleute ab. Diese neue Regelung muss natürlich mit der europäischen Verordnung 883/2004 für die Koordinierung der Sozialversicherungssyteme artikuliert werden, welche sich weiterhin auf den Flaggenstaat bezieht.
Es gilt somit, dass auf Schiffen mit europäischer Flagge (oder mit Flaggen von Staaten wie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen, welche, was die Sozialversicherung angeht, ebenfalls dem System beigetreten sind) die Seeleute, selbst wenn sie in Frankreich wohnhaft sind, im Flaggenstaat sozialversichert sind. Aber für Schiffe mit Flaggen wie z.B. der Britischen Jungferninseln (Tortola), der Grenadinen, Guernseys, der Insel Man, oder der Bahamas, müssen die Seeleute sofern diese in Frankreich über einen festen Wohnsitz verfügen (d.h. sich mehr als 6 Monate in Frankreich aufhalten, wo sich das Zentrum ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Interessen befindet), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bei der „ENIM“ der französischen Sozialversicherung der Seeleute versichert werden.
Viele an der Côte d’Azur ankernde Yachten sind somit von dieser Neuerung betroffen, da das Personal im Allgemeinen ganzjährig beschäftigt wird und auch vor Ort wohnt. Es wurde den Arbeitgebern eine Frist bis 1. Juli 2017 zugestanden um die entsprechenden Anmeldungsformalitäten bei der Sozialversicherung der Seeleute „ENIM“ zu erledigen und in Folge je nach Navigationskategorie die entsprechenden Sozialabgaben zu entrichten. Die Anmeldung erfolgt bei: DMIST, Enim – Centre des cotisations des marins et des armateurs (CCMA) Quai Solidor – BP 125, 35 407 Saint-Malo Cedex (dmist-ccma.sdpo@enim.eu). Die Berechnung der Beiträge basiert je nach Navigationskategorie auf einem Pauschalgehalt welches auf der Internetseite der „ENIM“ unter www.enim.eu eingesehen werden kann.
Es sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass sofern der Eigner seiner Meldepflicht bei der Sozialversicherung nicht nachkommt, die Anmeldung auch durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen kann oder aber von Amts wegen durch jede andere öffentliche Stelle durchgeführt werden kann. Spätestens aber im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Kündigung wird der Arbeitgeber inklusive Verzugszuschlag und Schadensersatz zugunsten des Arbeitnehmers zur Kasse gebeten werden. Es kann somit nur geraten werden die Anmeldeformalitäten zeitnah zu erledigen sofern ganzjährig Personal mit Wohnsitz in Frankreich auf einem Schiff mit ausländischer, nicht europäischer Flagge, beschäftigt wird.