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„Wohnsitzprinzip“

Die Anwendung der europäischen Erbrechtsreform bei Wohnsitzverlegung nach Frankreich

Seit die europäische Erbrechtsreform am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, gilt das Wohnsitzprinzip für grenzüberschreitende Erbfälle. Es ist somit einheitlich die Rechtsordnung des letzten gewöhnlichen Wohnsitzes für den gesamten Nachlass zuständig: Bei Wohnsitzverlegung ändert sich somit auch das zur Anwendung kommende Recht. Testamentarisch kann allerdings festgehalten werden, dass das Recht der Staatsbürgerschaft gelten soll. Dahingehend sei bemerkt, dass für vor der Reform erstellte Testamente ein Zusatz unterzeichnet werden muss, um formwirksam die Rechtswahl auszuüben.

Sofern keinerlei Rechtswahl getroffen wurde und sich der letzte gewöhnliche Wohnsitz in Frankreich befindet, kommt das französische Erbrecht für den gesamten Nachlass zur Anwendung. Es ist daher wichtig, das französische Erbrecht zu überschauen, um in voller Kenntnis zu entscheiden, ob eine Rechtswahl zugunsten der Rechtsordnung der Staatsbürgerschaft getroffen und entsprechend ein Testament erstellt werden sollte.

Im französischen Erbrecht haben Abkömmlinge und ansonsten der Ehegatte Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Nachlasses, sofern nur ein Kind existiert, zwei Drittel, wenn zwei Kinder existieren und drei Viertel ab drei Kindern, über den Rest kann testamentarisch verfügt werden. Der Pflichtteil ist damit weit höher als etwa im deutschen Recht (Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils x 1/Anzahlt der Abkömmlinge). Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt in Frankreich ein Viertel des Nachlasses, wenn weder Kinder noch Enkel in aufsteigender Linie vorhanden sind. Im Gegensatz zu Deutschland handelt es sich bei dem Pflichtteil jedoch nicht um einen Anspruch auf Geldzahlung, sondern die Pflichterben werden Mitglieder der Erbengemeinschaft, was oft zu jahrelangen Streitigkeiten führt.

Sofern kein Testament erstellt wurde und der Erblasser Kinder hinterlässt, aber keinen Ehegatten, so erben diese zu gleichen Teilen. War der Erblasser kinderlos und unverheiratet, so erben die Eltern und Geschwister beziehungsweise deren Abkommen. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so muss im Vorfeld eine Auseinandersetzung des Güterstandes erfolgen. Existieren Kinder aus der Ehe, so kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens und einem Viertel des Eigentums wählen, ansonsten fällt ihm ein Viertel des Eigentums als Pflichtteil zu. Sofern keine Kinder, aber noch Eltern existieren, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte geht an die Eltern (jeweils ¼), wenn nur noch ein Elternteil existiert erhält der Ehegatte ¾,  ansonsten fällt ihm der gesamte Nachlass zu.

Zusammenfassende Tabelle der Rechte des Ehegatten (ohne Testament) :

Der Verstorbene hinterlässt              Erbe   EhegatteErbe der anderen Hinterbliebenen
Gemeinsame Kinder oder Enkel¼ Eigentum oder Nießbrauch des gesamten NachlassesKinder :

¾ oder bloßes Eigentum des gesamten Nachlasses

 

Eltern, Großeltern und Geschwister erben nicht

Kinder aus anderer Beziehung¼ des gesamten Nachlasses–        0 –
Vater und Mutter½ des gesamten NachlassesEltern:  ¼ jeder Elternteil

Andere Erben : 0

Vater oder Mutter¾ des gesamten Nachlasses
Großeltern, Geschwister,100 % des gesamten Nachlasses–        0 –

 

Der eingetragene Partner wird, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen und erbt somit nur, wenn ein dahingehendes Testament existiert.

In Frankreich ist einzig der Notar – und nicht wie in Deutschland das Nachlassgericht – für die Abwicklung zuständig. Es muss ein Erbschein (acte de notoriété) erstellt werden und für die Übertragung von unbeweglichem Eigentum eine Übertragungsurkunde mit Grundbuchumtrag (attestation immobilière).

Sofern Vermögen im europäischen Ausland existiert, wird durch den Notar ein europäisches Nachlasszeugnis erstellt, womit die Erbenstellung europaweit belegt werden kann.