Im Sommer spielt sich das Leben vermehrt draußen ab, was zu häufigem Nachbarschaftsstreit führt. In Frankreich gibt es oft keine spezifische Regelung betreffend die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten, es gilt gemäß dem Prinzip ….die Freiheit des Einzelnen endet dort wo die Freiheit des Anderen beginnt, dass jede unzumutbare Belästigung, welche über die normale nachbarschaftliche Beeinträchtigung hinausgeht nicht zulässig ist.
Diese Regel kommt in den verschiedensten Situationen zur Anwendung, da im freien Ermessen der Gerichte geprüft wird ob die nachbarschaftliche Beeinträchtigung als anormal zu bewerten ist. Da meine Kanzlei regelmäßig zu solchen Streitigkeiten befragt wird, hiernach eine kleine Auswahl der häufigsten Fragen:
„ Darf mein Nachbar regelmäßig seinen Biomüll verbrennen?“ Es gibt eine Regelung die das Verbrennen von Biomüll verbietet, es gibt jedoch so viele Ausnahmen, dass immer eine zutrifft. Während der Sommerzeit der sogenannten „Période rouge“ vom 1. Juli bis 30. September darf jedoch wegen Brandgefahr keinerlei Biomüll verbrannt werden. Danach und sofern dies nicht spezifisch durch die Gemeinde verboten ist, gilt, dass die nachbarschaftliche Belästigung durch das Verbrennen nicht eine normales Maß überschreiten darf. Im Allgemeinen befinden die Gerichte, dass einmal pro Monat zulässig ist.
„Mein Nachbar beschneidet seine Bäume nicht, diese nehmen mir die Sicht, die Sonne und die Blätter werden in meinen Garten geweht was zu regelmäßiger Verschmutzung meines Schwimmbads führt, was kann dagegen unternommen werden?“ Sofern lokal nichts anderes gilt, sieht das Zivilgesetzbuch (Artikel 671) vor, dass Pflanzen welche niedriger als 2 m sind, 50 cm von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden können und was darüber liegt mindestens 2 m. Bäume die älter als 30 Jahre sind werden davon ausgenommen. Hecken müssen regelmäßig beschnitten werden und gegebenenfalls auf 2 m gekürzt werden. Der Verlust von Sonne und Sicht gilt regelmäßig als unzumutbar, der Nachbar kann somit gerichtlich zur regelmäßigen Beschneidung seiner Bepflanzungen verpflichtet werden (am besten unter Zwangsgeld, da sich das Problem jährlich wieder stellt). Die reine Verschmutzung des Gartens durch Blätter aus dem Nachbargarten gilt nicht als unzumutbar.
„Mein Nachbar hat an dem Zaun seines Grundstücks einem unästhetischen Sichtschutz angebracht, gibt es dazu eine städtebauliche Vorschrift?“ Städtebaulich gibt es ist im Allgemeinen keine spezifische Regelung was die Art der Umzäunung angeht sondern nur nicht bindende Anregungen was zu vermeiden sei (von Plastik, Holz und Strohsichtschutz wird mehrheitlich abgeraten). Sofern der betroffene Zaun Gemeinschaftseigentum ist muss natürlich eine Genehmigung des Nachbarn vorliegen. Ansonsten kann der Nachbar nicht daran gehindert werden, einen solchen oft sehr unästhetischen Sichtschutz anzubringen. Es besteht aber natürlich immer die Möglichkeit, sofern dies als anormale nachbarschaftliche Beeinträchtigung gewertet werden kann, die Entfernung auf dieser Grundlage zu verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Bevor ein Gericht eingeschaltet wird, sollte immer versucht werden einen nachbarschaftlichen Streit gütlich beizulegen. Es gibt mehrheitlich bei jeder Gemeinde einen sogenannten „Conciliateur“ welcher kostenlos eingeschaltet werden kann, oft führt dies zur Schlichtung und sofern eine Einigung erzielt wird kann diese dann durch das Amtsgericht vollstreckbar erklärt werden.