Seit dem 1. Januar 2017 wurde in Frankreich die einvernehmliche Scheidung ohne Gericht eingeführt. Es handelt sich um eine Reform, die zur Entlastung der Gerichte führen soll, bei denen extreme Wartezeiten existiert haben. Diese neue Form der Scheidung ermöglicht nunmehr sehr kurze Abwicklungsfristen, unter der Vorraussetzung, daβ beide Ehegatten sich über alle Konsequenzen einig sind.
In der Tat genügt es, daβ jeder Ehegatte durch einen Anwalt vertreten ist, welcher in dieser Gesetzesänderung zum Garant der freien und bewussten Zustimmung wird. Die Anwälte erstellen in Zusammenarbeit den Entwurf einer schriftlichen Scheidungsvereinbarung. Dieser Entwurf muss jedem Ehegatten durch seinen Anwalt per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Es gilt dann eine Bedenkfrist von 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Scheidungsvereinbarung von beiden Ehegatten und deren Anwälten unterzeichnet und innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen dem Notar zwecks Registrierung zugestellt. Dieser verfügt wiederum über eine Frist von 15 Tagen, um die Hinterlegung vorzunehmen. Mit der Bestätigung dieser Hinterlegung tritt die Scheidung in Kraft und kann im Personenstandsregister eingetragen werden.
Die Kosten dieser neuen Scheidung hängen von der Komplexität der jeweiligen Situation ab. Da die Abwicklung der Scheidung mit nur einem gemeinsamen Anwalt nicht mehr möglich ist , wie dies vor der Reform möglich war, muss eher mit höheren Kosten gerechnet werden. Gemeinsame Immobilien, insbsondere im Falle einer Gütergemeinschaft, müssen zusätzlich geteilt werden. Hier fallen auch ferner Notargebühren und Grundbuchgebühren an, sowie eine Teilungssteuer von 2,5% auf die Vermögenwerte. Diese kann nur vermieden werden wenn eine Teilung der Vermögenswerte, insbesondere durch Verkauf und Teilung des Preises schon vorher erfolgt ist ohne daβ dies in der Scheidungsvereinbarung aufgenommen wird.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass leider mit Komplikationen zu rechnen ist, wenn Unterhaltsverpflichtungen aus der Scheidungsvereinbarung im Ausland vollstreckt werden müssen, da der französische Gesetzgeber diesen Aspekt in seiner Reform schlicht vergessen zu haben scheint. In der Tat muss für eine Vollstreckung im Ausland entweder eine Apostille beantragt werden, was hier nicht möglich erscheint, da es sich nicht um eine öffentliche Urkunde handelt, oder es muss ein Exequaturverfahren veranlasst werden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob ein privatschriftliches Dokument im Ausland als vollstreckbar anerkannt werden wird. Da die einvernehmliche Scheidung, sofern im Ausland vollstreckt werden muss , die Interessen des Unterhaltsberechtigen nicht wahren könnte, sollte in diesem Fall von einer einvernehmlichen Scheidung – zumindest in der aktuellen Situation – abgesehen werden. Selbst wenn erst in Zukunft eine Vollstreckung im Ausland notwendig werden könnte, sollte aufgrund der bisher fehlenden Rechstsicherheit statt einer einvernehmlichen Scheidung eine Scheidung wegen Zerrüttung beantragt werden. Dabei stimmen beide Ehegatten dieser Form der Scheidung zu. Es ergeht jedoch ein Urteil bezüglich der finanziellen Konsequenzen. Es müssen in diesem Fall ebenfalls zwei Anwälte eingeschaltet werden, nichts hindert jedoch die Ehegatten daran sich zu einigen und diese Einigung durch das Gericht mitels eines Urteils feststellen zu lassen. Trotz der etwas längeren Verfahrensdauer erscheint diese Möglichkeit für in Frankreich ansässige Ausländer der weit sicherere Weg zu sein, sofern aus der Scheidung Unterhaltsansprüche für Kinder oder einen der Ehegatten erwachsen.