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Europäische Erbrechtsreform 17.08.2015 Vortrag AFA

I. „Wohnsitzprinzip“

 

Die Anwendung der europäischen Erbrechtsreform bei Wohnsitzverlegung nach Frankreich

Seit die europäische Erbrechtsreform am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, gilt das Wohnsitzprinzip für grenzüberschreitende Erbfälle. Es ist somit einheitlich die Rechtsordnung des letzten gewöhnlichen Wohnsitzes für alle zivilrechtlichen Aspekte des gesamten Nachlasses zuständig, also die Rechtsnachfolge von Todeswegen.

Dies bedeutet:

  • die Bestimmung der Erben und ihrer jeweiligen Anteile;
  • die Erbfähigkeit;
  • die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter;
  • die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
  • die Teilung des Nachlasses.

Bei Wohnsitzverlegung ändert sich nunmehr auch das zur Anwendung kommende Recht automatisch.

….ein Umzug nach Frankreich kann also gravierende Konsequenzen auf Ihren Nachlass haben

Da der europäische Gesetzgeber den gewöhnlichen Wohnsitz nicht näher bestimmt hat, muss dieser anhand den konkreten Umständen ermittelt werden:

  • Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
  • wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht.
  • Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an einen beabsichtigten zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein, z.B. wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Sofern solche Umstände gegeben sind, selbst wenn weiterhin offiziell ein deutscher Wohnsitz existiert und vielleicht auch in Deutschland der offizielle Steuerwohnsitz angesiedelt ist (der absolut nicht auschlaggebend ist), sollte man sich Gedanken zu den eventuellen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Erbrecht machen.

Sollte das Französische Erbrecht zur Anwendung kommen kann dies insbesondre was Pflichtteilsrechte angeht zu großen Unterschieden führen

  • Stärkeres Pflichtteilsrecht für Kinder
  • Pflichtteil ist Recht am Eigentum und nicht ein Zahlungsanspruch = Erbengemeinschaft an Immobilien mit den damit verbundenen Problemen.
  • Eingeschränkte Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten (vorherige Schenkungen könnten anfechtbar werden!)

Es ist daher wichtig, das französische Erbrecht zu überschauen, um in voller Kenntnis zu entscheiden, ob eine Rechtswahl zugunsten der Rechtsordnung der Staatsbürgerschaft getroffen und entsprechend ein Testament erstellt werden sollte.

  • Im französischen Erbrecht haben Kinder (oder Enkel in Vertretung der Kinder sollten diese schon verstorben sein und ansonsten der Ehegatte Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Nachlasses, sofern nur ein Kind existiert, zwei Drittel, wenn zwei Kinder existieren und drei Viertel ab drei Kindern, über den Rest kann testamentarisch verfügt werden. Der Pflichtteil ist damit weit höher als etwa im deutschen Recht (Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Erbteils x 1/Anzahl der Abkömmlinge).= also ¼ des Nachlasses.
  • Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt in Frankreich ein Viertel des Nachlasses, wenn weder Kinder noch Enkel in aufsteigender Linie vorhanden sind. Im Gegensatz zu Deutschland handelt es sich bei dem Pflichtteil jedoch nicht um einen Anspruch auf Geldzahlung, sondern die Pflichterben werden Mitglieder der Erbengemeinschaft, was oft zu jahrelangen Streitigkeiten führt.
  • Sofern kein Testament erstellt wurde und der Erblasser Kinder hinterlässt, aber keinen Ehegatten, so erben diese zu gleichen Teilen.
  • War der Erblasser kinderlos und unverheiratet, so erben die Eltern und Geschwister beziehungsweise deren Abkommen.
  • Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so muss im Vorfeld eine Auseinandersetzung des Güterstandes erfolgen.
  • Existieren Kinder aus der Ehe, so kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens und einem Viertel des Eigentums wählen, ansonsten fällt ihm ein Viertel des Eigentums als Pflichtteil zu.
  • Sofern keine Kinder, aber noch Eltern existieren, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte geht an die Eltern (jeweils ¼), wenn nur noch ein Elternteil existiert erhält der Ehegatte ¾, ansonsten fällt ihm der gesamte Nachlass zu. Die anderen Erben gehen leer aus.
  • Der eingetragene Partner wird, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen und erbt somit nur, wenn ein dahingehendes Testament existiert

Zusammenfassende Tabelle der Rechte des Ehegatten (ohne Testament):

Der Verstorbene hinterlässt              Erbe   EhegatteErbe der anderen Hinterbliebenen
Gemeinsame Kinder oder Enkel¼ Eigentum oder Nießbrauch des gesamten NachlassesKinder:

¾ oder bloßes Eigentum des gesamten Nachlasses

 

Eltern, Großeltern und Geschwister erben nicht

Kinder aus anderer Beziehung¼ des gesamten Nachlasses–        0 –
Vater und Mutter½ des gesamten NachlassesEltern:  ¼ jeder Elternteil

Andere Erben: 0

Vater oder Mutter¾ des gesamten Nachlasses
Großeltern, Geschwister,100 % des gesamten Nachlasses–        0 –

 

II. Warum testamentarisch eine Rechtswahl getroffen werden sollte (dürfte klar sein, denn ansonsten kommt sofern Sie im Alter entschieden haben Ihren Wohnsitz in den sonnigen Süden zu verlegen das französische Recht für Ihren gesamten Nachlass, auch in Deutschland, zur Anwendung)

Seit der Erbrechtsreform wurde das Belegenheitsprinzip (also die Anwendung des Erbrechts betreffend Immobilien entsprechend deren Standort) ausgeschlossen.

Wenn nicht spezifisch testamentarisch festgehalten wird, dass auf den gesamten Nachlass das Recht der Staatsbürgerschaft zur Anwendung kommen soll und dass gemäß der europäischen Verordnung, wird das Recht des letzten Wohnsitzes gelten, selbst wenn vorher ein Testament in Deutschland erstellt wurde.

In der Tat muss spezifisch eine Rechtswahl in einem Zusatz aufgenommen werden!

Dahingehend sei bemerkt, dass für vor der Reform erstellte Testamente ein Zusatz unterzeichnet werden muss, um formwirksam die Rechtswahl auszuüben.

 

Die Bestimmungen betreffend Rechtswahl befinden sich in Artikel 22 der europäischen Verordnung (4. Juli 2012, in Kraft getreten am 15.08.2015), was sagt dieser Artikel:

Artikel 22

Rechtswahl

(1)   Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2)   Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

(3)   Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.

(4)   Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.

 

Konkret wie:

  • Testament, welches sich auf die Verordnung bezieht und eine ausdrückliche Rechtswahl enthält (notariell oder handschriftlich)
  • Sofern ein vorheriges Testament (vor 2015) existiert, ist es ratsam einen Zusatz zu unterzeichnen mit ausdrücklicher Rechtswahl
  • Die Wirksamkeit der Verfügung unterliegt dem gewählten Recht. Es sollte somit auf jeden Fall ein Jurist (Notar, Anwalt) des Landes der Rechtswahl eingeschaltet werden um die Wirksamkeit zu beurteilen.

Frage: handschriftliches Testament betreffend Rechtswahl: Grundsätzlich ja, sofern dieses alle formellen Erfordernisse des deutschen Rechtes erfüllt und die Rechtswahl eindeutig ist

Konkret, wer kann eine Rechtswahl treffen:

  • Es genügt zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes die Staatsbürgerschaft des Staates zu haben, dessen Recht gewählt wurde

Frage: Kinder mit Doppelstaatsbürgerschaft: Es ist somit möglich, im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft, selbst wenn der Wohnsitz sich ununterbrochen z.B. in Frankreich befindet, das Recht der zweiten Staatsbürgerschaft zu wählen (Kinder geboren und wohnhaft in Frankreich aber mit Doppelstaatsbürgerschaft, können deutsches Erbrecht anwendbar erklären).

…Die Vorteile einer solchen Wahl sind natürlich individuell zu prüfen, da wie gesagt das Erbrecht jedes Staates sehr unterschiedlich ist.

Frage:

„Deutsch Französische Ehe, Wohnsitz in Frankreich, es existieren Kinder erster Ehe, es wurde ein Berliner Testament erstellt (Kinder erben erst bei Ableben das zweiten Ehegatten), ist dies gültig oder können die Kinder Ihren Pflichtteil fordern?“

Hier handelt es sich genau um den Fall bei dem es unbedingt notwendig ist eine Rechtswahl zu treffen. Wird ausdrücklich das deutsche Recht gewählt, ist das Berliner Testament natürlich voll anwendbar und die Kinder erster Ehe können ihren Pflichtteil nicht vor Ableben des Ehegatten verlangen. Es sollte aber unbedingt ein Zusatz erfolgen, sofern das Testament von vor 2015 ist und keine ausdrückliche Rechtwahl enthält.

Wird keine Rechtswahl getroffen haben die Kinder gemäß dem französischen Pflichtteilsrecht einen direkten Anspruch am Eigentum und könnten somit das Testament anfechten und Ihren Pflichtteil fordern, also z.B eine Teilungsversteigerung der Immobilie veranlassen sollte keine finanzielle Einigung gefunden werden!

Frage: ist eine französische „donation au dernier vivant“ vorteilhaft?

Es handelt sich hierbei um eine gegenseitige Schenkung des gesamten Nachlasses an den Ehegatten, was dazu führt, dass dieser über den maximal zulässigen Anteil verfügt, der nicht von den Pflichterben beansprucht werden kann. = ¼ Eigentum und ¾ Nießbrauch des gesamten Vermögens oder Nießbrauch des gesamten Nachlasses. Aber der Ehegatte befindet sich damit in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern erster Ehe.

Es ist somit vorteilhafter das deutsche Recht anwendbar zu erklären mit Berliner Testament.

Bemerkung zur Zuständigkeit:

  • Allgemeine Zuständigkeit; Wohnsitz des Verstorbenen

 

  • Bei Rechtswahl kann sich das Gericht des Wohnsitzes jedoch unzuständig erklären= In der Tat müsste sonst z.B. ein französisches Gericht deutsches Recht anwenden…

 

  • Ein europäisches Nachlass Zeugnis kann durch die Instanz des Mitgliedstaates dessen Gerichte zuständig sind erstellt werden dieses gilt in den anderen Mitgliedsstaaten. In Frankreich = Notar, in Deutschland= Nachlassgericht

Die europäische Verordnung betrifft einzig die zivilrechtlichen Aspekte des Nachlasses, ist somit davon ausgeschlossen insbesondere die steuerliche Seite.

Es ist somit sehr wichtig, selbst wenn eine Rechtswahl erfolgte, zu wissen was steuerlich auf die Erben zukommt.

III. Nachlasssteuern in Frankreich

Es ist weit verbreitet zu denken, dass mit der Rechtswahl nunmehr auch die viel vorteilhafteren deutschen Nachlasssteuern unter Ausschluss der französischen zur Anwendung kommen.

Dies ist nicht der Fall, denn hier gilt weiterhin das Belegenheitsprinzip.

Es gibt ein deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen (12.10.2006), das Prinzip ist folgendes:

  • Immobilien werden im jeweiligen Land wo sie liegen versteuert
  • Bewegliches Vermögen (….Bankguthaben…) werden im Land des Steuerwohnsitzes des Verstorbenen deklariert und versteuert und dann im Land des Wohnsitzes des Erben erneut deklariert, unter Abzug der schon entrichteten Steuer
  • Die jeweiligen Schulden im Zusammenhang mit der Immobilie können abgezogen werden

Die deutschen Erben können natürlich die in Frankreich entrichteten Steuern absetzen, die Steuersätze und Freibeträge sind jedoch in Frankreich sehr unvorteilhaft:

lien

 

Einziger Vorteil: Ehegatten sind komplett steuerfrei!

Die deutschen Freibeträge:

 

VerwandtschaftsgradSteuerklasseSteuerfreibetrag in EuroSteuersätze in Prozent
Ehegatten und LebenspartnerI500.0007-30
Kinder und Enkel, bei denen die Eltern verstorben sind
(Auch Stief- und Adoptivkinder)
I400.0007-30
EnkelI200.0007-30
Eltern und Großeltern: ErbschaftI100.0007-30
Eltern und Großeltern: Schenkung,
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern
II20.00015-43
Nicht VerwandteII20.00030-50

 

 

Um diese steuerlichen Nachteile auszugleichen sollte auch für kleine Nachlasswerte eine Nachlassplanung erfolgen:

 

Verschiedenen Möglichkeiten:

  • Schenkung bloßes Eigentum von Immobilien zu Lebzeiten (alle 15 Jahre Freibetrag 100.000 € für Kinder, 31.000 € für Enkel, 16.000 € Geschwister), Wertabschlag für die Steuer bei bloßem Eigentum mit Nießbrauch Vorbehalt nach Alter:

 

usufruitier

  • Geldschenkung an die deutschen Erben deutscher Bankguthaben und Erwerb der französischen Immobilie (Freibetrag Deutschland 400.000 €), damit fallen nur die Erwerbssteuern und Notargebühren an (circa 7,5%).

Da das Güterrecht der Ehe natürlich auch ein wichtiger Bestandteil der Nachlassplanung ist, hier noch eine kurze Bemerkung:

Eine neue europäische Verordnung vom 24.06.2016 ist am 29.01.2019 in Kraft getreten, um güterrechtliche Auseinandersetzungen zu erleichtern.

Diese neue europäische Verordnung tritt an Stelle der nationalen Bestimmungen. Ziel der Verordnung ist es bei den immer häufiger werdenden Ehepaaren mit internationalem Bezug, die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erleichtern. Der eheliche Güterstand wird zu einem autonomen Begriff, welcher sämtliche vermögensrechtliche Regelungen  zwischen Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten, welche aufgrund der Ehe oder Auflösung der Ehe gelten, umfasst. Diese Vorschriften regeln:

  • Das jeweils anwendbare nationale Güterrecht.

Hier gilt in erster Stelle das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach Eheschließung, an zweiter Stelle das der gemeinsamen Staatsbürgerschaft oder an dritter Stelle das des Landes der Eheschließung. Es gibt natürlich die Möglichkeit per Ehevertrag eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen um das für den Güterstand geltende Recht festzulegen. Es kann entweder das Recht des Wohnsitzlandes, der Staatsangehörigkeit oder des Landes der Eheschließung gewählt werden.

 

  • Den Gerichtsstand für Güterrechtssachen.

In erster Linie ist das Gericht des gemeinsamen Wohnsitzes zuständig, ansonsten greift der Wohnsitz des Antragsgegners oder anderenfalls der gemeinsamen Staatsbürgerschaft.

 

  • Die Anerkennung des in einem EU-Land ergangenen Urteils in Güterrechtssachen.

Dies ist automatisch, die Durchsetzung benötigt jedoch weiterhin eine Vollstreckbarkeitserklärung.

 

Mit dieser neuen Verordnung endet die automatische Änderung des anwendbaren Güterrechts nach zehn Jahren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978. Das zur Anwendung kommende Güterrecht ist in Zukunft unveränderlich (selbst wenn es wie immer noch ein kleines Schlupfloch gibt, denn Artikel 26 § 3 sieht eine Ausnahme vor, sofern die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt erheblich länger in diesem anderen Staat hatten und beide auf das Recht dieses Staates bei der Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut haben, kann gerichtlich beantragt werden dieses Recht zuständig zu erklären).

Ansprüche auf Alters –und Erwerbsunfähigkeitsrente, welche während der Ehe erworben wurden, sind allerdings vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und unterliegen somit weiterhin dem Recht und Gerichtsstand des EU Landes der Leistung, was aufgrund der immer größeren beruflichen Mobilität bedauerlich ist.

Diese neue EU-Verordnung ist dennoch eine wesentliche Entwicklung des internationalen Privatrechts, die güterrechtliche Auseinandersetzungen sehr erleichtern sollte und zu höherer Rechtssicherheit führt.

Es wird zukünftig notwendig sein drei Situationen bei der Bestimmung des Güterrechts zu unterscheiden, Ehen vor dem 1. September 1992 und in Krafttreten des Haager Übereinkommens, Ehen nach 1. September 1992 und bis 29. Januar 2019 und seit 29. Januar 2019:

  • Sofern Sie vor 1992 geheiratet haben, kommt das Recht des ersten Wohnsitzes unveränderlich zur Anwendung.
  • Sofern Sie nach 1992 geheiratet haben kommt das Den Haager Abkommen zur Anwendung, um das anwendbare Recht zu bestimmen.

Aber Achtung: sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, kommt es zu einer automatischen Veränderung des anwendbaren Rechtes nach 10 Jahren Wohnsitz in einem anderen Land. Somit könnte nach 10 Jahren Wohnsitz in Frankreich, sofern Sie in Deutschland nach 1992 geheiratet haben, das französische Güterrecht, also die Gütergemeinschaft, anstelle der Zugewinngemeinschaft gelten (= Ehegatte ist Eigentümer der Hälfte der nach 10 Jahren Wohnsitz in Frankreich erworbenen Besitztümer, Immobilien, Konten….anstelle eines Zugewinnausgleiches, Notwendigkeit die güterrechtliche Situation nach verschiedenen Rechtsordnungen abzuwickeln, erster Wohnsitz und nach 10 Jahren Wohnsitz Recht dieses Landes!).

 

  • Sofern Sie seit dem 29.01.2019 geheiratet haben kommt die neue Verordnung zur Anwendung = = Recht des ersten gewöhnlichen Wohnsitzes, ansonsten der gemeinsamen Staatsbürgerschaft oder ansonsten Land der Eheschließung.

 

Es sollte somit auch das anwendbare Güterrecht überprüft werden, um gegebenenfalls auch hier eine Rechtswahl ausdrücklich zu vereinbaren!

 

 

Tabelle der  französischen Nachlasssteuern in direkter Linie:

Betrag  Steuersatz
Von 0 € bis 8 072 €5%
Von 8 072 € bis 12 109 €10%
Von 12 109 € bis 15 932 €15 %
Von 15 932 € bis 552 324 €20%
Von 552 324 € bis 902 838 €30%
Von 902 838 € bis1 805 677 €40%
Über 1 805 677 €45%