Gemäß Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches liegt höhere Gewalt im Zusammenhang mit einem Vertrag vor, wenn ein nicht vorhersehbares Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben ist, dessen Auswirkungen die Erfüllung der Verpflichtung durch die andere Partei verhindern, sofern dieses nicht durch geeignete Maßnahmen hätten verhindert werden können.
Ist das Hindernis vorübergehend, so wird die Erfüllung der Verpflichtung ausgesetzt, es sei denn, die daraus resultierende Verzögerung rechtfertigt die Kündigung des Vertrages. Ist das Hindernis dauerhaft, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst und die Parteien sind von ihren Verpflichtungen entbunden.
Die existierende Rechtsprechung welche z. B. das Virus Chikungunya oder die Epidemie Dengue in Martinique betrifft, hat bisher hinsichtlich eines Virus in Bezug auf die Vertragserfüllung nie die höhere Gewalt anerkannt. Dies dürfte auch für das Coronavirus gelten. Die Konsequenzen des Virus sollten aber, zumindest was öffentlichen Maßnahmen wie z. B. Ausgangssperre und Schließung diverser Unternehmen wie Restaurants und Cafés anbelangt, als höhere Gewalt gelten können, womit die Verpflichtungen aber nur vorübergehend ausgesetzt werden.
Die Corona Pandemie ist rechtliches Neuland und es ist somit bisher nicht möglich, die dahingehende Rechtsprechung oder eventuelle Gesetzesänderungen vorauszusehen, dennoch ist es relativ unwahrscheinlich, dass höhere Gewalt als definitiver Hinderungsgrund der Vertragserfüllung anerkannt werden sollte.
Im französischen Recht gibt es jedoch eine zweite Möglichkeit, die ursprünglichen Bedingungen eines Vertrages außer Kraft zu setzen. In der Tat sieht Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches bei einer Änderung der wirtschaftlichen Umstände die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und welche die Erfüllung des Vertrages für eine Partei übermäßig erschweren, vor, dass ein Vertrag neu verhandelt werden kann.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Gesetzestext, welcher jedoch vertraglich ausgeschlossen werden kann, es ermöglichen wird, gewisse vertragliche Verpflichtungen aufgrund der Corona Krise neu zu verhandeln. Während dieser Verhandlung sind die Verpflichtungen jedoch skrupulös weiterhin zu erfüllen.
Wird die Neuverhandlung abgelehnt oder scheitert sie, können die Parteien gerichtlich darum ersuchen, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen anzupassen und kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Einigung zustande, kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt und unter den von ihm festgelegten Bedingungen den Vertrag revidieren oder aufkündigen.
Dieser Gesetzestext, welcher aus einer Reform vom 10. Februar 2016 resultiert und erst seit 01. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, sollte in vielen vertraglichen Situationen im Zusammenhang mit der Coronavirus Krise zur Anwendung kommen können um einen Vertrag der „neuen Normalität“ anzupassen. Es steht abzuwarten, wie die doch subjektive Einschätzung der Gerichte der Bedingung der „übermäßigen Erschwerung der Vertragserfüllung“ ausfällt.